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Informationen zu Urkundenüberprüfungen und Rechtsanwaltsliste
Wir weisen darauf hin, dass jede deutsche Behörde in (ggf. analoger) Anwendung von § 438 Abs. 1 ZPO ein Ermessen hat, ob sie eine ausländische öffentliche Urkunde als echt ansieht, und damit auch ihrem Inhalt vertraut. Für den Fall, dass sich eine deutsche Behörde zur Überprüfung pakistanischer Urkunden im Wege der Amtshilfe durch eine der beiden deutschen Auslandsvertretungen in Pakistan entschließt, sollte im Interesse aller Beteiligten unbedingt das nachstehend beschriebene Verfahren eingehalten werden.